Wir sind Spezialisten mit ausschließlichem Fokus auf Abgaben mit Kommunalrelevanz – damit haben wir ein Alleinstellungsmerkmal in der Beratungsbranche. Mit unseren Angeboten und Leitgedanken heben wir uns deutlich von der Konkurrenz ab:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat sich das Besteuerungssystem für die öffentliche Hand im Bereich der Umsatzsteuer grundlegend geändert. § 2b UStG dient der Umsetzung des Art. 13 MwStSystRL sowie des zugehörigen Anhang I MwStSystRL.
Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. waren juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art i.S.d. § 4 KStG und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Hierbei ging es um die Feststellung eines Hoheitsbetriebs nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 KStG.
Nach den nunmehr geltenden Regelungen des § 2b UStG greifen restriktive Vorgaben für die Feststellung einer Umsatzbesteuerung. Gemäß § 2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, vgl. § 2b Abs. 1 S. 1 UStG. Die erheblichen Auswirkungen dieser Neuregelung sind evident.
Die Übergangsregelung des § 2b UStG, die planmäßig zum 1. Januar 2021 auslaufen sollte, wurde im Rahmen des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes um zwei weitere Jahre bis nunmehr 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 27 Abs. 22a UStG. Ab dem 01.01.2023 sollte der Paragraf also effektiv in Kraft treten. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde diese Frist nun nochmals überraschend um zwei Jahre verlängert.
Der weit überwiegende Teil der Beratungskanzleien kann der öffentlichen Hand hier nur bedingt Hilfe leisten, da es sich um eine Aufgabe nach dem StBerG handelt. Für uns greift diese Eingrenzung nicht: Wir können intern auf Steuerberater und weitere, besonders befugte Personengruppen zurückgreifen.
Hier sind wir für Kommunen, Hochschulen und Bistümer tätig:
In der deutschen Abgabensystematik gibt es eine Reihe von Steuern, die an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind. Die Gemeinden haben hier ein restriktives Steuerfindungsrecht. Die Beachtung aller verfassungsrechtlichen und landesgesetzlichen Vorgaben kann im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Hier sind wir für die Gemeinden tätig:
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Hier stellen sich unzählige Fragen: Welche Kosten dürfen überhaupt angesetzt werden? Welche Erhaltungskonzeption ist nach dem KAG zu verfolgen? Welche Zinssätze können berücksichtigt werden? Wie ist eine moderne Gebührensatzung zu strukturieren? Hier sind wir für die Kommunen tätig:
Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen. Dieser beitragsrechtlich relevante und benutzungsunabhängige Vorteil kommt lediglich Grundstückseigentümern zugute. Das kommunale Beitragsrecht wird durch die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer sehr unterschiedlich konturiert. So wurde beispielsweise der Straßenbaubeitrag in Bayern und vier weiteren Bundesländern faktisch abgeschafft. Hier sind wir für die Kommunen tätig:
Über den tradierten Dreiklang des Kommunalabgabenrechts (Steuern, Gebühren und Beiträge) hinaus ergeben sich im Einzelfall Sonderprobleme. Hier sind wir für die Kommunen tätig:
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